1. Vertragsschluss und Mitwirkung
    
      Nachstehende Bedingungen gelten für sämtliche von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen, sofern nicht etwas anderes zwischen Ihnen und uns vereinbart ist. Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unserer Kunden haben keine Gültigkeit. Für den Auftragsinhalt ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend, die auch in der Umsetzung Ihres Auftrags gesehen werden kann. Sie stellen Ihrerseits die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung sicher. Dazu gehört u.a., dass Sie uns alle erforderlichen Informationen und Daten vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen, die wir benötigen, um unsere Leistungen erbringen zu können. Dies gilt auch im Falle von Änderungen dieser Informationen und Daten.
    
    2. Gefahrübergang
    
      Die Lieferung erfolgt ab Lager. Im Falle des Versands geht die Gefahr mit dem Absenden der Ware auf Sie über.
    
    3. Preise, Preisanpassungen
    
      
        - Die derzeit gültigen Servicepreise (z.B. für die Heizkosten- und
          Nebenkostenabrechnung, für die Verbrauchsanalyse) und die Preise für die
          Geräteüberlassung ergeben sich aus dem mit Ihnen geschlossenen Vertrag
          und den ihm beigefügten Anlagen. Diese Servicepreise enthalten
          beispielsweise die Kosten für den Vertrieb, die Erfassung, Analyse und
          Abrechnung der relevanten Daten. Bei der Erbringung der diesbezüglichen
          Services fallen insbesondere Verwaltungs-, Personal-, IT- und Fahrtkosten
          an.
        
 
        - Preisanpassungen werden durch uns nach billigem Ermessen gemäß § 315
          BGB vorgenommen. Anlass für eine solche Preisanpassung ist
          ausschließlich eine Änderung der unter lit. a) genannten Kosten. Wir
          überwachen fortlaufend, mindestens jedoch alle zwölf Monate, die
          Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer Preisanpassung ist auf die
          Veränderung der Kosten nach lit. a) seit der jeweils vorhergehenden
          Preisanpassung nach dieser Bestimmung bzw. – sofern noch keine
          Preisanpassung erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des
          geplanten Wirksamwerdens der Preisanpassung beschränkt.
          Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung
          gegenläufig zu saldieren. Die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung
          sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für Sie ungünstigeren
          Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen;
          Kostensenkungen müssen in gleichem Umfang preiswirksam werden wie
          Kostenerhöhungen.
        
 
        - 
          Die Preisanpassungsbestimmung nach lit. b) gilt auch, sofern künftig
          erhöhte und/oder neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich
          veranlasste, unsere Lieferungen und Leistungen unmittelbar betreffenden
          Belastungen oder Entlastungen wirksam werden. Abweichend von lit. b)
          werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß dem Umsatzsteuergesetz
          zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung des
          Umsatzsteuergesetzes an Sie weitergegeben.
        
 
      
     
    4. Rechnungsstellung
    
      Die Mietgebühren werden jährlich im Voraus erhoben. Erstellen wir nicht auch die
      Abrechnung für Sie, berechnen wir zusätzlich eine jährliche Gebühr für die
      Stammdatenpflege. Wir sind bezüglich sonstiger Services zu Teilleistungen
      berechtigt und können hierfür (Teil-)Rechnungen erstellen, sobald wir
      entsprechende (Teil-)Leistungen erbracht haben. Kann eine Abrechnung nicht
      innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes erstellt
      werden, weil Sie die erforderliche Kostenaufstellung nicht eingereicht haben,
      behalten wir uns die Berechnung der bisher erbrachten Leistungen vor. Mit der
      Abrechnung bekommen Sie dann die Servicerechnung, in der alle Leistungen aus
      der Erstellung der Heiz-/ Betriebskostenabrechnung aufgeführt sind. Bereits
      geleistete Zahlungen aus der Teilrechnung und anderen Zusatzservices werden
      dabei berücksichtigt.
    
    5. Zahlungsbedingungen
    
      Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig,
      sofern nichts anderes vereinbart oder auf der Rechnung ausgewiesen ist. Auch Ansprüche aus Teillieferungen oder Teilleistungen können wir vollständig fällig stellen. Ihre Zahlungen verrechnen wir mit der ältesten offenen Forderung. Gegen unsere Forderungen können Sie nur aufrechnen, wenn Ihre Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Sind Sie Kaufmann, steht Ihnen kein Zurückbehaltungsrecht, auch nicht das des § 369 HGB, zu. Sind Sie kein Kaufmann, steht Ihnen ein Zurückbehaltungsrecht zu, sofern dieses auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Mit Eintritt des Zahlungsverzugs – bei Kaufleuten mit Fälligkeit – ist der Rechnungsbetrag mit zehn Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. verzinslich. Wir haben die Möglichkeit, einen nachweislich höheren Schaden geltend zu machen. Umgekehrt können Sie eine Herabsetzung des Zinses verlangen, wenn Sie nachweisen, dass uns ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist.
    
    6. Montage/Austausch von Geräten
    
      Sie sind Verwender im Sinne des MessEG der eichpflichtigen Geräte; es obliegt
      Ihnen, die Voraussetzungen für die ungehinderte Montage bzw. den Austausch
      in einem Arbeitsgang zu schaffen (z.B. freie Zugänglichkeit der Montagestelle,
      funktionierende Absperrvorrichtungen, ausreichend fixierte Rohrleitungen im
      Montagebereich, allenfalls gering korrodierte oder verkalkte Rohrleitungen und
      Gewinde). Bei einer Montagehöhe ab 2,50 m sind uns die für eine ungehinderte Arbeit an der Montagestelle erforderlichen Hilfsmittel bereitzustellen. Sie sorgen
      für die zur Durchführung der Montagearbeiten notwendige Unterstützung ggf.
      auch durch Dritte und tragen die hierfür anfallenden Mehrkosten, sofern dies
      etwa wegen der Größe der Geräte (i.d.R. bei Durchflusssensoren ≥ Qp 15) erforderlich ist. Soweit für die Montage oder den Austausch unserer Geräte ein
      Eingriff ins Rohrleitungsnetz notwendig ist, müssen Sie diesen Eingriff auf Ihre
      Kosten bei einem Fachhandwerker beauftragen. Bei der Montage von Heizkostenverteilern ist es für eine einwandfreie und manipulationssichere Funktions-
      weise des Gerätes in der Regel notwendig, dessen Rückseite mittels Schweißbolzen am Heizkörper zu befestigen. Sie erklären sich mit dieser Befestigungsart
      einverstanden und damit, dass wir bei einem Gerätewechsel bzw. bei Beendigung des Mietverhältnisses diese Befestigungen und etwaige Lackschäden nicht
      entfernen. Die Montagetermine werden jedem Nutzer (z.B. durch eine Benachrichtigungskarte) regelmäßig mindestens acht Tage zuvor angekündigt. Für den
      Fall, dass die Leistung auch im zweiten Termin von uns nicht erbracht werden
      konnte, werden Sie entsprechend informiert. Sie erteilen uns dann einen kosten-
      pflichtigen Nachmontageauftrag. Wir behalten uns vor, Messgeräte gegebenenfalls auch unterjährig zu tauschen. Sie gestatten uns, eine vorhandene Isolierung
      von Geräten zu beseitigen und erforderlichenfalls auch zu beschädigen oder zu
      zerstören. Eine wiederverwendbare Isolierung bringen wir nach der Montage-
      arbeit wieder an; zur Wiederherstellung einer unbrauchbar gewordenen
      Isolierung sind wir nicht verpflichtet.
    
    7. Ablesung der Geräte, Nutzerwechsel
    
      Den Ablesetermin teilen wir Ihren Nutzern, sofern die Geräte nicht fernauslesbar
      sind, mindestens zehn Tage vorher mit. Ist eine Ablesung zu diesem Termin nicht
      möglich, wird regelmäßig innerhalb von zwei Wochen – nach vorhergehender
      Ankündigung – ein zweiter Ableseversuch unternommen. Wird auch dieser Termin
      von einem Nutzer nicht eingehalten, wird der Verbrauch in der betreffenden
      Nutzeinheit von uns geschätzt, sofern nicht mit uns eine kostenpflichtige,
      individuelle Nachablesung vereinbart wird. Diese Nachablesung sollte jedoch
      spätestens zwei Wochen nach dem zweiten Ableseversuch erfolgen, bei
      Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip sogar nach acht Tagen. Für
      die Ablesung müssen die Geräte für unsere Ableser ohne Schwierigkeiten
      erreichbar und zugänglich sein. Eine Nutzerbestätigung der Ablesewerte durch
      Unterschrift erfolgt nicht. Die Durchführung einer Zwischenablesung innerhalb des
      Abrechnungszeitraums (z.B. wegen Nutzerwechsels) bedarf eines von Ihnen zu
      erteilenden kostenpflichtigen Zwischenableseauftrags. Bitte beachten Sie, dass
      Sie die Gebühren für Zwischenablesung und Nutzerwechsel Ihren Mietern nur
      dann weiterbelasten können, wenn Sie dies vereinbart haben. Sofern Sie uns
      nichts Gegenteiliges mitgeteilt haben, gehen wir davon aus, dass Sie eine solche
      Vereinbarung mit Ihren Mietern getroffen haben. Dementsprechend werden diese
      Kosten dann in der Abrechnung den betreffenden Mietern belastet.
    
   
  
    8. Abrechnung, Ausweis gemäß § 35a EStG
    
      Sie erhalten eine Gesamtabrechnung der Liegenschaft und für jeden Nutzer eine
      Einzelabrechnung. Bevor Sie die Einzelabrechnungen an die Nutzer weitergeben,
      überprüfen Sie bitte die Abrechnung auf Unrichtigkeiten. Die Abrechnung und
      der Ausweis von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienst-
      leistungen gemäß § 35a EStG in den Einzelabrechnungen erfolgt in Ihrem Auftrag
      und von uns ungeprüft ausschließlich nach Ihren Angaben.
    
    9. Gerätemiete
    
      Die gemieteten Geräte werden während der Mietzeit durch uns funktionsfähig
      gehalten; etwaige Mängel werden durch uns kostenlos behoben, soweit diese
      von uns zu vertreten sind. Die Funktionsherrschaft über die eichpflichtigen Geräte
      üben Sie als Verwender gemäß MessEG während der gesamten Nutzungszeit
      aus. Nach Ablauf des Vertrags sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die
      Geräte abzuholen. Holen wir die Geräte nicht ab, gilt dies nicht als stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses, welche ausdrücklich ausgeschlossen
      wird. Setzen Sie nach Beendigung des Mietverhältnisses den Gebrauch der Geräte
      fort, nutzen Sie diese insbesondere zu Zwecken der Abrechnungserstellung, stehen uns die in § 546a BGB bezeichneten Ansprüche auf Entschädigung zu. Die
      Gerätemiete umfasst die nachfolgenden Leistungen:
      
        - Überwachung der Eichgültigkeit, der technischen Gerätesicherheit und der Funktionsfähigkeit, sofern BFW Lichtenberg mit der Ablesung beauftragt ist,
 
        - Regelmäßiger Austausch der Geräte bei Ablauf der Eichgültigkeit bzw. nach der üblichen technischen Nutzungsdauer,
 
        - Austausch defekter Geräte während der Vertragslaufzeit, deren Fehlerhaftigkeit wir zu vertreten haben,
 
      
      soweit für den jeweiligen Austausch kein Eingriff in das Leitungssystem durch das Fachhandwerk erforderlich ist.
    
 
    10. Gewährleistung, Mängelhaftung
    
      Binnen einer Woche nach Lieferung von Sachen sowie der Erbringung von Werk-
      oder Dienstleistungen haben Sie alle bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung
      erkennbaren Mängel mindestens in Textform, wenn Sie Kaufmann sind aber
      stets schriftlich, bei uns zu rügen; diese Frist gilt nicht bei einem Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB). Andere Mängel haben Sie, falls Sie Kaufmann sind, nach
      ihrer Entdeckung innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich zu rügen. Bei nicht
      form- oder fristgemäßer Mängelrüge gilt die Lieferung oder sonstige Leistung
      insoweit als mangelfrei. Anderenfalls beheben wir den Mangel im Wege der
      Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien
      Sache oder durch Erbringung einer mangelfreien Leistung; bei Druck-, Schreib-
      und Rechenfehlern werden wir den Fehler berichtigen. Sie sind dann zum Rücktritt oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) berechtigt, wenn wir die
      Nacherfüllung verweigern, diese fehlschlägt oder für Sie unzumutbar ist. Voraussetzung dafür ist jedoch – soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen
      ist –, dass eine von Ihnen gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos
      abgelaufen ist, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Verkehr zwischen Unternehmen beträgt die Verjährung
      von Ansprüchen wegen Mangels ein Jahr.
    
    12. Eigentumsvorbehalt
    
      Wir behalten uns, falls Sie Kaufmann sind, das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus unserer
      Geschäftsverbindung mit Ihnen vor. Sind Sie kein Kaufmann, behalten wir uns
      das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des
      Kaufpreises vor.
    
    13. Vertragsdauer/Kündigung
    
      Die Festlaufzeit der mit Ihnen geschlossenen Verträge wird individuell vereinbart und ergibt sich aus den Vertragsunterlagen. Die Kündigungsfrist beträgt für Kaufleute drei Monate, ebenso für Verbraucher für Gerätemietverträge, und
      einen Monat für Verbraucher für Werk- oder Dienstleistungsverträge. Sind Sie
      Kaufmann, verlängert sich der mit Ihnen geschlossene Vertrag nach Ablauf der
      Festlaufzeit jeweils erneut um den Zeitraum der Festlaufzeit. Sind Sie
      Verbraucher und hat der Vertrag eine Werk- oder Dienstleistung zum Inhalt (z.B.
      Abrechnungs- oder Verbrauchsdatenservice), verlängert er sich nach Ablauf der
      Festlaufzeit auf unbestimmte Zeit. Das Kündigungsrecht des § 648 Satz 1 BGB ist
      ausgeschlossen. Sind Sie Verbraucher und hat der mit Ihnen geschlossene
      Vertrag eine Gerätemiete zum Inhalt, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der
      Festlaufzeit erneut um den Zeitraum der Festlaufzeit, es sei denn, es handelt
      sich um einen Mietvertrag mit einer Festlaufzeit von zehn Jahren. In diesem Falle
      verlängert sich der Mietvertrag um acht Jahre. Wird ein Abrechnungsvertrag zum
      Ende der Abrechnungsperiode ordentlich gekündigt, erstellen wir für Sie für diese
      Abrechnungsperiode noch die Abrechnung und erbringen die dazugehörigen
      Leistungen. Bei einer unberechtigten außerordentlichen Kündigung durch Sie
      sind wir berechtigt, unsere Leistungen einzustellen und die bis zum Ende der
      regulären Laufzeit geschuldete Vergütung sofort in Rechnung zu stellen. Dabei
      erfolgt zu Ihren Gunsten eine Abzinsung zu banküblichen Konditionen. Des
      Weiteren bringen wir – außer bei der Gerätemiete – die von uns ersparten
      Aufwendungen in Abzug. Wegen des hohen Fixkostenanteils bei unseren Kosten
      betragen die ersparten Aufwendungen im Regelfall nicht mehr als 10 % unserer
      Vergütung. Der Nachweis, dass unsere ersparten Aufwendungen höher oder
      niedriger sind, bleibt unberührt. Bei einem Wechsel der Eigentumsverhältnisse an
      der Liegenschaft bleibt der ursprüngliche Auftraggeber unser Vertragspartner.
      Unser Einverständnis vorausgesetzt, kann der Erwerber durch schriftliche
      Erklärung der Übernahme der Rechte und Pflichten in die mit uns bestehenden
      Verträge eintreten.
    
    14. Datenschutz
    
      Wir beachten die einschlägigen Anforderungen hinsichtlich Datenschutz und
      Datensicherheit. Wir gehen davon aus, dass auch Sie sich, insbesondere gegenüber Ihren Nutzern, datenschutzkonform verhalten. Soweit wir für Sie im Rah-
      men unserer Geschäftsbeziehung als Auftragsverarbeiter tätig werden, gilt im
      Übrigen die mit Ihnen getroffene Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV)
      auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung. Die Datenverarbeitung in
      Ihrem Auftrag beinhaltet auch die Anonymisierung personenbezogener Daten
      und die Verarbeitung zu statistischen Zwecken.
    
    15. Gerichtsstand
    
      Mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB wird Hamburg als Gerichtsstand vereinbart.
    
    16. Informationen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
    
      Unser Unternehmen ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.